Liebster Herr Schächer,
....Die Gefährdungshaftung ist davon völlig losgelöst und trifft das Verhältnis zum Patienten. Und der ist noch nicht so lange im Haus, dass er "Bestandssdchutz" hätte. Aber der Betreiber ist verpflichtet, seine Patienten so zu schützen, wie die "anerkannten RdT" dies erfordern. Nach BGB und StGB. .....
Die Welt ist natürlich nicht nur Schwarz und Weiss, sondern natürlich wie Sie schreiben auch Grau.
In unserem Schuldrecht wird unterschieden zwischen verschuldensabhängiger Haftung und verschuldensunabhängiger Haftung.
Verschuldensabhängige Haftung bedeutet die Schadensersatzhaftung bei unerlaubten Handlungen nach BGB 823 bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Nicht der Schaden verpflichtet hierbei sondern die Schuld.
Gefährdungshaftung bedeutet eine verschuldensunabhängige Haftung.
...WIKI: Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr (z. B. Betrieb einer gefährlichen Einrichtung, Halten eines Haustieres) ergeben. Im Unterschied zur Haftpflicht wegen unerlaubter Handlung kommt es bei einer Gefährdungshaftung auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden des Schädigers nicht an.....
Hier haftet man grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Frage des Vorhandenseins einer unerlaubten Handlung bei der betreffenden Person.
Bezogen nun auf unser Beispiel ergeben sich nun grundsätzlich keine besonderen Betrachtungsweisen in Bezug etwa auf die anerkannten RdT, wenn diese nicht dem aktuellen Stand entsprechen, die bauliche Anlage aber dem Stand der Technik zum Erstellungszeitpunkt entspricht.
Eine Haftung des Verursachers einer unerlaubten Handlung haftet grundsätzlich bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Bei der Gefährdungshaftung ohnehin.
Bestandsschutz entspricht dem geltenden Recht. Entspricht eine Anlage nicht dem aktuellen Recht, aber dem Recht zum Genehmigungszeitpunkt, so ist diese Anlage gleichwertig zu sehen einer aktuellen Anlage.
Daraus liesse sich auch keine Fahrlässigkeit ableiten.
Ein Beispiel:
Sie wären ein Hundehalter, der Stand der Technik in der Hundehaltung wäre den Hund mit einem elektronischen Bisswarngerät auszustatten, das einen akustischen Alarm bei einem zu erwartenden Beissen auslöst und umgebende Personen warnt.
Ihr Hund fällt dabei unter die Bestandsregel als Althund und sie würden Ihren Hund nicht mit diesem Warngerät ausstatten.
Sie hätten Bestandsschutz.
Sie befänden sich nun auf einem Brandschutzfachplaner Seminar. Ihr Hund allein büchst zu Hause aus und beisst einen Nachbar.
Sie selbst tragen keine direkte Schuld, sie waren ja nicht da. Über die Gefährdungshaftung sind sie jedoch grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, ob sie nun das elektronische Bisswarngerät montiert haben oder nicht. Sie haften auch nicht mehr oder weniger ob Sie das Gerät nun dran haben oder nicht.
Ich kann keine Zweigleisigkeit hier erkennen.
Fordert nun ein Fachplaner eine automatische Brandmeldeanlage bei einem Gebäude mit Bestandsschutz ohne Rechtsgrundlage Altanlagen nachrüsten zu müssen, so macht er sich angreifbar und könnte ggf. für diese `Überplanung` für den wirtschaftlichen Schaden haftbar gemacht werden.
Ein Planer ist zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet.